STATUTEN DES KIWANIS CLUB FRAUENFELD

 


I. NAME, SITZ UND GEOGRAPHISCHER EINZUGSBEREICH


1. Unter dem Namen „Kiwanis Club Frauenfeld“ (nachfolgend als „Club“ bezeichnet) besteht ein Verein schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 60ff ZGB.


2. Sitz des Clubs ist Frauenfeld.


3. Das geographische Einzugsgebiet umfasst den westlichen Teil des Kantons Thurgau.


II. ZIELE


4. Der Club setzt sich für folgende Ziele von KIWANIS ein:


a. die menschlichen und geistigen Werte den materiellen voranstellen (to give primacy to the human and spiritual, rather than to the material values of life);


b. in den zwischenmenschlichen Beziehungen täglich die Goldene Regel befolgen, welche lautet: Verhalte Dich immer so, wie Du erwartest, dass sich Deine Mitmenschen Dir gegenüber verhalten ("Do unto others as you would like to have others do unto you",Matthew, 7.12);


c. das Einstehen für höhere Massstäbe im gesellschaftlichen, geschäftlichen und beruflichen Leben fördern (to promote the adoption and the application of higher social, business and professional standards);


d. durch Rat und Beispiel einsichtigere, aktivere und hilfsbereitere Staatsbürger formen (to develop, by precept and example, a more intelligent, aggressive and serviceable citizenship);


e. durch Kiwanis Clubs dauerhafte Freundschaften gewinnen, uneigennützige Dienste am Nächsten leisten und bessere Gemeinschaften aufbauen (to provide, through Kiwanisclubs, a practical means to form enduring friendships, to render altruistic service, and to build better communities);


f. die Bildung einer gesunden öffentlichen Meinung und das Verfolgen hoher Ideale unterstützen, um so Rechtschaffenheit und Gerechtigkeit wie auch die Identifikation mit unserem Land und wohlgemeinte Absichten stärken (to cooperate in creating and maintaining that sound public opinion and high idealism which make possible the increase of righteousness, justice, patriotism, and good will).

  


III. MITGLIEDSCHAFT UND BERUFSZUGEHÖRIGKEIT


III.1. Mitgliederkategorien


5. Der Club kennt zwei Mitgliederkategorien: Aktiv- und Seniormitglieder.


III.1.1. Aktivmitglieder


6. Aktivmitglieder sind volljährige Personen von integrem Charakter und gutem Leumund,


a. die im Einzugsgebiet des Clubs wohnen oder arbeiten,


b. die den Willen und die Fähigkeit bewiesen haben, dass sie Verantwortung übernehmen,


c. die als Führungskräfte in Handel, Gewerbe, Landwirtschaft, Industrie und öffentlichen Institutionen oder freien Berufen wirken oder gewirkt haben.


7. Das Eintrittsalter soll in der Regel zwischen 30 und 60 Jahren liegen.


8. Jedes Aktivmitglied wird mit jenem Beruf im Club registriert, dem es mindestens 60% seiner Arbeitszeit widmet.


9. Die Aktivmitgliedschaft ist üblicherweise beschränkt auf zwei Vertreter der gleichen Berufsgattung. Tritt ein Aktivmitglied in den Ruhestand, so wird die entsprechende Berufsgattung für ein neues Aktivmitglied frei.


10. Aus jeder Firma, Gesellschaft oder Organisation sollte nur eine Person Aktivmitglied werden, es sei denn, es handle sich um eine Organisation mit verschiedenen Abteilungen und Berufszweigen.


III.1.2. Seniormitglieder

11. Nach Vollendung des 70. Altersjahres werden die Aktivmitglieder zu Seniormitgliedern.


12. Für Seniormitglieder entfällt die Pflicht zur Teilnahme an den Zusammenkünften.


13. Ab dem darauf folgenden Club- und Rechnungsjahr reduziert sich der Mitgliederbeitrag. Die Höhe des reduzierten Mitgliederbeitrags wird vom Vorstand festgelegt.


III.2. Aufnahme und Austritt von Mitgliedern


14. Für die Aufnahme von Aktivmitgliedern gilt folgendes Verfahren:


a. Der Vorschlag zur Aufnahme ist schriftlich dem Präsidenten der Aufnahmekommission einzureichen. Dieser leitet ihn an die Mitglieder der Aufnahmekommission weiter.


b. Die Aufnahmekommission prüft die Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation des Kandidaten. Empfiehlt sie seine Aufnahme, hat sie dies allen Aktiv- und Seniormitgliedern schriftlich anzuzeigen.


c. Sofern kein Aktiv- oder Seniormitglied innert Monatsfrist einen Einwand äussert, wird der Kandidat als Gast zu den nächsten Veranstaltungen eingeladen.


d. Liegen Einwände vor, sind diese von der Aufnahmekommission zu prüfen. Kommt sie mehrheitlich zur Auffassung, diese seien begründet, ist das Verfahren abgeschlossen. Hält sie an ihrem Antrag fest, so entscheidet der Vorstand über die Einladung. Stimmen 2/3 aller Vorstandsmitglieder zu, lädt der Präsident den Kandidaten zu den nächsten Zusammenkünften ein.


e. Hat der Kandidat an mehreren Zusammenkünften teilgenommen und wünscht er die Aufnahme, so nimmt der Präsident den Kandidaten bei passender Gelegenheit auf.

15. Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Club austreten, sofern es seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt hat. Der Austritt aus dem Club erfolgt mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das ganze laufende Club- und Rechnungsjahr. Davon ausgenommen ist die Bezahlung ausserordentlicher Beiträge, die neu beschlossen worden sind und unmittelbar Anlass zum Austritt gaben.


III.3. Disziplinarmassnahmen


16. Ein Mitglied kann in seinen Rechten durch Beschluss des Vorstandes vorübergehend eingestellt werden, 

a. wenn es mit seinen finanziellen Verpflichtungen trotz gehöriger Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand ist,


b. wenn es ohne ausreichende Entschuldigung an vier nacheinander folgenden Zusammenkünften gefehlt hat (nur Aktivmitglieder),


c. wenn es bei mehr als 40% der Zusammenkünfte des Clubjahrs gefehlt hat (nur Aktivmitglieder).


17. Der Betroffene ist vor Erlass eines Disziplinarbeschlusses anzuhören.


18. Ein Disziplinarbeschluss verlangt eine 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.


19. Ein Mitglied, das im Sinne obiger Bestimmungen in seinen Rechten eingestellt wird, verliert fü die Dauer der Einstellung seinen Anspruch auf das Recht zur Benutzung des Namens und der Insignien.


III.4. Ausschluss

20. Kommt ein Mitglied trotz Einstellung in den Mitgliedschaftsrechten seinen Pflichten nicht nach oder macht es sich sonst eines ungeziemenden, mit den Zielen von KIWANIS und der Würde des Clubs nicht zu vereinbarenden Verhaltens schuldig, so beantragt der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss

21. Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Mitglieds auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


22. Ausgeschlossene Mitglieder haben ihre finanzielle Verpflichtungen für das ganze laufende Club- und Rechnungsjahr zu erfüllen.



IV. ORGANE


23. Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisoren und die Kommissionen.


24. Die Mitglieder der Organe müssen im Besitz aller Mitgliederrechte sein.


25. Die Amtsdauer beträgt in der Regel ein Jahr. Der Amtsantritt erfolgt am 1. Oktober.



IV.1. Mitgliederversammlung

IV.1.1. Kompetenzen


26. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Folgende Aufgaben fallen in ihre

Kompetenz:


a. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung


b. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Berichts der Revisionsstelle


c. Entlastung des Vorstands und des Kassiers


d. Festsetzung von Eintrittsgebühr, Jahresbeitrag und weiteren Beiträgen


e. Behandlung von Anträgen des Vorstandes


f. Behandlung von Anträgen der Mitglieder, sofern nicht der Vorstand darüber zu befindet hat


g. Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte


h. Wahl des Präsidenten, des nächstjährigen Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstands (Secretary, Treasurer, Beisitzer) und der Revisoren für die Amtsdauer von jeweils einem Jahr.


i. Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen


j. Richtlinien der Kommissionen


k. Statutenänderungen


l. Entscheidungen über Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse


m. Ausschluss von Mitgliedern


n. Auflösung des Clubs


IV.1.2. Zusammenkünfte und Versammlungen


27. Der Club hält in der Regel zweimal pro Monat Zusammenkünfte ab. Der Vorstand kann weitere Zusammenkünfte beschliessen.


28. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel anlässlich einer Zusammenkunft im Frühjahr (Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisorenbericht, Entlastung der Organe, Wahlen etc.) statt. 29. Die Mitglieder werden vom Vorstand, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder auf elektronischem Weg eingeladen.


30. In dringenden Fällen sind Beschlüsse auf dem Zirkularweg zulässig; ausgenommen davon sind Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, Statutenänderungen und die Auflösung des Clubs.


31. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder, vom Vorstand oder von den Revisoren verlangt wird. Der Grund des Begehrens und die vorgeschlagenen Traktanden müssen den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der  Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.


32. Die schriftliche Zustellung von Unterlagen kann elektronisch oder per Post erfolgen.

IV.1.3. Stimm- und Wahlrecht sowie Beschlussfassung


33. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktiv- und Seniormitglieder, die im vollen Besitz der

Mitgliedschaftsrechte sind.


34. Alle an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktiv- und Seniormitglieder haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.


35. Bei der Beschlussfassung über die Erteilung der eigenen Entlastung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Aktiv- oder Seniormitglied einerseits und dem Club andererseits ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.


36. Die Beschlüsse werden an der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.


37. Die Beschlüsse werden - unter Vorbehalt der statutarischen Ausnahmen (Ausschluss von Mitgliedern, Statutenänderungen, Auflösung des Clubs) - mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Wahlgang mit dem relativen Mehr der Stimmen gefasst.


38. Beschlüsse auf dem Zirkularweg werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder gefasst.


39. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

IV.2. Vorstand


IV.2.1. Zusammensetzung


40. Der Vorstand besteht aus:


a. Präsident


b. nächstjähriger Präsident (President Elect)


c. letztjähriger Präsident (Immediate Past President)


d. Sekretär (Secretary)


e. Kassier (Treasurer)


f. ein bis drei Beisitzer


g. Public Relations Verantwortlicher


h. Internet-Verantwortlicher


i. Präsidenten der ständigen Kommissionen


IV.2.2. Pflichten und Befugnisse des Vorstandes


41. Der Vorstand hat folgende Pflichten und Befugnisse:

a. Leitung des Clubs

b. Vertretung des Clubs nach aussen

c. Führung der laufenden Geschäfte

d. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und Clubzusammenkünfte und Stellung der notwendigen Anträge

e. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

f. Anordnung allfälliger Disziplinarmassnahmen

g. Ausübung aller Befugnisse, die nach diesen Statuten keinem andern Organ übertragen sind.

IV.2.3. Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder

42. Der Präsident ist der oberste Amtsträger. Er leitet die Mitgliederversammlung und Clubzusammenkünfte sowie die Sitzungen des Vorstandes. Er verfasst den Jahresbericht.

43. Der nächstjährige Präsident übernimmt in Abwesenheit des Präsidenten dessen Funktionen und Aufgaben. Bei Abwesenheit des nächstjährigen Präsidenten wird dieser vom letztjährigen Präsidenten vertreten.

44. Der Sekretär führt die Mitgliederkartei und die Präsenzkontrolle. Er erstellt das Protokoll der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstands. Er leitet die Informationen von Kiwanis International-Europe und vom District an den Vorstand weiter und, soweit nötig, an die Clubmitglieder. Er verfasst die Berichte an Kiwanis International-Europe, den District und allfällige weitere Stellen. Er erledigt alle übrige Korrespondenz.

45. Der Kassier führt die Rechnung und verwaltet das Vermögen. Er sorgt für den Eingang der Eintrittsgebühren und Jahresbeiträge. Seine Buchhaltung soll jederzeit vom Präsidenten, vom Vorstand oder von den Revisoren eingesehen und geprüft werden können. Er lässt die Jahresrechnung durch die Revisoren prüfen und legt diese dem Club an der Jahresversammlung vor.

46. Der letztjährige Präsident und die Beisitzer erfüllen jene Aufgaben, die ihnen der Vorstand zuweist.

 

IV.2.4. Vorstandssitzungen

47. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder eines Vorstandsmitglieds mindestens einmal pro Semester. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

48. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (inkl. Telefax und E-Mail) ist nur zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.

 

IV.2.5. Unterschriftsberechtigung

49. Der Präsident oder seine Stellvertretung führt zusammen mit Sekretär oder Kassier rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien für den Club.

50. Der Kassier hat für das Vereinskonto Einzelunterschrift.


IV.3. Revisoren

51. Zur Prüfung und Überwachung des Rechnungswesens werden jährlich zwei Revisoren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

52. Das Rechnungsjahr endet am 30. September. Auf dieses Datum werden die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von den Revisoren geprüft.

53. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellen der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung von Kassier und Vorstand.

 

IV.4. Kommissionen

54. Im Club bestehen drei ständige Kommissionen:

a. Aufnahmekommission: Sie ist für die Aufnahme neuer Clubmitglieder zuständig.

b. Servicekommission: Sie ist für die Sozialprojekte im Sinne der Grundsätze von KIWANIS und des weltweiten Ziels „Serving the children of the world“ zuständig.

c. Programmkommission: Sie ist für die Gestaltung der Clubanlässe verantwortlich und erstellt pro Kalenderjahr oder -halbjahr ein Programm, welches allen Clubmitgliedernelektronisch zugänglich ist.

55. Der Vorstand kann weitere Kommissionen ernennen.

56. Vorstandsmitglieder können gleichzeitig Mitglieder der Kommissionen sein.

 

V. WAHLEN

57. Die Wahl der Mitglieder der Organe erfolgt anlässlich der Jahresversammlung.

58. Die Kandidatenliste ist den Clubmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Jahresversammlung vorzulegen.

59. Werden für die Wahl des Vorstands mehr Vorschläge eingereicht als Mandate zu besetzen sind, erfolgt die Wahl geheim. Diesfalls bestimmt der Präsident ein Wahlkomitee, das für die Stimmzettel besorgt ist und die Wahlresultate ermittelt.

 

VI. CLUBTÄTIGKEIT

VI.1. Veranstaltungen

60. Der Club führt üblicherweise monatlich zwei Veranstaltungen durch; Wochentag, Ort und Zeit werden von der Programmkommission bestimmt.

VI.2. Club- und Rechnungsjahr

61. Das Club- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Oktober – 30. September.

VI.3. Pflichten der Mitglieder

62. Für die Aktivmitglieder bestehen Präsenz- und Beitragspflicht.

63. Die Präsenzpflicht wird erfüllt durch Teilnahme an durchschnittlich 60% der Pflichtveranstaltungen. Anrechenbar sind auch die Teilnahme an allen KIWANISVeranstaltungen ausserhalb des Clubs und die Sitzungen des Vorstands und in den Kommissionen.

64. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder aus besonderen Gründen vorübergehend oder dauernd von der Präsenzpflicht befreien oder ihnen eine reduzierte Präsenzpflicht zugestehen.

65. Die Mitglieder entrichten eine Eintrittsgebühr und Jahresbeiträge, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

VII. CLUBVERMÖGEN UND HAFTUNG

66. Die Einkünfte des Clubs sind:

a. die Eintrittsgebühr neuer Aktivmitglieder

b. die Jahresbeiträge der Aktivmitglieder sowie die Beiträge der Seniormitglieder

c. weitere, von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge

d. freiwillige Spenden und Zuwendungen

67. Über Veranstaltungen mit besonderen Aufwendungen sowie die Serviceaktionen ist getrennt Rechnung zu führen.

68. Das Jahresbudget wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.

69. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

70. Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Clubs ist ausgeschlossen.


VIII. SCHIEDSGERICHT

71. Streitigkeiten, die nicht auf gütlichem Wege bereinigt werden können, werden durch ein Schiedsgericht beigelegt. Sitz des Schiedsgerichts ist Frauenfeld.

72. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Partei wählt zwei Mitglieder und diese bestimmen den Vorsitzenden.

73. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes sorgt für ein geordnetes und faires Verfahren. Er legt den Entscheid schriftlich nieder und übermittelt ihn den Parteien und dem Vorstand.

74. Im Weiteren gilt der dritte Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung.


IX. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES CLUBS

75. Anträge auf Änderungen der Statuten sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser unterbreitet sie mit seinem Antrag der Mitgliederversammlung.

76. Umfasst ein Änderungsantrag mehrere Punkte oder ist er sonst von erheblicher Bedeutung, setzt der Vorstand eine besondere Kommission ein, die den Vorschlag prüft, zu seinen Handen Antrag stellt und allenfalls einen Revisionsvorschlag ausarbeitet.

77. Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Clubs ist die Anwesenheit von mindestens 60 % aller Mitglieder sowie eine 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Sind weniger als 60 % der Mitglieder anwesend, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wobei für eine Statutenänderung oderdie Auflösung des Clubs ebenfalls eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

78. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung kein besonderes Liquidationsgremium damit beauftragt. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung bleiben auch während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft.

79. Ein allfälliger Liquidationserlös ist durch die Mitgliederversammlung einer oder mehreren gemeinnützigen oder kulturellen Institutionen zuzuwenden, deren Tätigkeiten den Zielen von KIWANIS entspricht.

 

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

X.1. Verpflichtungen gegenüber KIWANIS International und dem Distrikt Schweiz-Liechtenstein 

80. Der Club ist im Besitze aller Rechte und Privilegien, die durch die Mitgliedschaft bei KIWANIS International und beim Distrikt gewährt werden. Er verpflichtet sich, den ihm aufgetragenen Verpflichtungen, namentlich zur Bezahlung der Beiträge nachzukommen.

X.2. Inkrafttreten

81. Diese Statuten oder deren allfällige Änderung bedürfen der Zustimmung durch KIWANIS International-Europe, wobei die Satzungen und Zusatzbestimmungen von KIWANIS International massgebend sind. Die Statuten sind von der Mitgliederversammlung am 12. April 2011 angenommen worden und treten vorbehältlich dieser Zustimmung sofort in Kraft.

 

Frauenfeld, den 26. April 2011

Der Präsident:     Der Sekretär:

Beda Zweifel      Marc Stähli

 


Der Präsident:     Der Sekretär:

Beda Zweifel      Marc Stähli